Kompass Nachhaltigkeit

Öffentliche Beschaffung

Hamburg

Rahmenbedingungen wie Gesetze, Beschlüsse und Dienstanweisungen können die praktische Umsetzung nachhaltiger Beschaffung erleichtern.

  • Landesvergabegesetze und Verordnungen

    • Vorgabe

      Was bedeuten die Landesgesetze in der Freien und Hansestadt Hamurg für Ihren nachhaltigen Beschaffungsprozess?

      Stand dieser Informationen: 22.8.2023

      Regelungen in der Oberschwelle: Oberhalb der Schwellenwerte haben öffentliche Auftraggeber in Hamburg die Vorschriften des GWB und der VgV anzuwenden (siehe: Grundlagenwissen/Rechtliche Grundlagen).

      Regelungen in der Unterschwelle: Gemäß § 2a Abs. 1 S. 1 des Hamburgischen Vergabegesetz (HmbVgG) vom 13.2.2006, zuletzt geändert durch Art. 1 Drittes ÄndG vom 18.7.2017 (HmbGVBl. S. 222), sind auf die Beschaffung von Dienst- und Lieferleistungen die Vorschriften der UVgO anzuwenden.

      Gütezeichen: Öffentliche Auftraggeber können auf die Verwendung von Gütezeichen gem. § 24 UVgO zurückgreifen.

       

      Landesvergabegesetz

      Öffentliche Auftraggeber in Hamburg wenden das Hamburgische Vergabegesetz (HmbVgG) vom 13.2.2006 an.

      Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt ab einem Auftragswert von 0 € für die Freie und Hansestadt Hamburg bzw. die Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

      Mindestlohn: Öffentliche Aufträge, die dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) unterfallen, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmer*innen bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des AEntG gebunden ist. Unterfällt der Auftrag nicht dem AEntG, ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung ist den Leiharbeitnehmer*innen durch den Auftragnehmer*innen dasselbe Entgelt zu zahlen wie vergleichbaren Arbeitnehmer*innen der Stammbelegschaft.

      Soziale und ökologische Kriterien

      Das HmbVgG verpflichtet die Auftragnehmer*innen zur Tariftreue. Die ILO-Kernarbeitsnormen werden in § 3a „Sozialverträgliche Beschaffung“ berücksichtigt:

      „(1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. [...]

      (2) Aufträge über Lieferleistungen dürfen nur mit einer Ergänzenden Vertragsbedingung vergeben werden, die den Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag gemäß der Leistungsbeschreibung ausschließlich mit Waren auszuführen, die nachweislich oder gemäß einer entsprechenden Zusicherung unter bestmöglicher Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu sind entsprechende Nachweise, Zertifizierungen oder Erklärungen von den Bietern zu verlangen. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.

      (3) Absatz 2 gilt nur für Waren oder Warengruppen, bei denen eine Gewinnung oder Herstellung unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Absatz 1 im Einzelfall in Betracht kommt.

      (4) Bei Aufträgen über Lieferleistungen sollen vorrangig Produkte beschafft werden, die fair gehandelt wurden, sofern hierfür ein entsprechender Markt vorhanden und dies wirtschaftlich vertretbar ist. Nachweise zum fairen Handel können insbesondere durch ein entsprechendes Gütezeichen erbracht werden.“

      § 3b HmbVgG sieht Regelungen zu umweltverträglicher Beschaffung vor. Es sollen nach Absatz 1 „negative Umweltauswirkungen vermieden werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.“ Das Gesetz enthält Hinweise zur Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, Energieeffizienz, Entsorgung und emissionsfreier Fahrzeugnutzung. Es enthält genauere Angaben dazu, wie die im Folgenden zitierten Anforderungen zu erfüllen sind:

      „(4) In der Leistungsbeschreibung oder in der Bekanntmachung sollen die Leistungsanforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes und der Energieeffizienz ausdrücklich genannt werden. […]

      (5) Bei der technischen Spezifikation eines Auftrags sollen Umwelteigenschaften oder Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt diskriminierungsfrei festgelegt werden. […]

      (6) Im Rahmen der Eignungsprüfung soll der Auftraggeber von den Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in nach Art und Umfang geeigneten Fällen verlangen, dass das zu beauftragende Unternehmen bei der Auftragsausführung bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt. […]“

      Schließlich enthalten die Besonderen Vertragsbedingungen für Vergaben nach VOB eine Vorgabe zur Verwendung von Holzprodukten.

      Link zum Gesetz

       

      Rechtsverordnungen

      Es liegen keine Rechtsverordnungen vor.

       

      Vergabehandbuch

      Für die Beschaffung ökologisch relevanter Produkte und Dienstleistungen ist der Umweltleitfaden der Freien und Hansestadt Hamburg zu beachten. Dieser hält für insgesamt 19 Produktgruppen bzw. Dienstleistungen Umweltkriterien bereit. Eine Negativliste nennt Produkte, die auch im Wege eines Direktauftrags nicht beschafft werden dürfen. Seit dem Senatsbeschluss vom 19.1.2016 ist der Umweltleitfaden grundsätzlich für alle Vergaben öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Freien und Hansestadt Hamburg i.S.d. § 1 Abs. 2 Beschaffungsordnung Hamburgs (BO) verbindlich.

      Öffentlichen Unternehmen ist die Anwendung des Leitfadens empfohlen.

      Link zum Leitfaden

       

      Verwaltungsvorschriften

      Die Hamburgische Vergaberichtlinie (HmbVgRL) konkretisiert das Vorgehen bei der Durchführung von Beschaffungsvorhaben. Sie gilt für Behörden und Ämter der Freien und Hansestadt Hamburg, Landesbetriebe, Sondervermögen und staatliche Hochschulen bei der Vergabe von Aufträgen über Dienst- und Lieferleistungen.

      Soziale und ökologische Kriterien

      Ausdrücklich wird in der HmbVgRL die Möglichkeit der sozial und ökologisch nachhaltigen Beschaffung betont (Ziffer I Nr. 4). In Ziffer 10.2 und 10.3 wird der Umgang mit dem Eignungsvordruck zu Integration der sozialen Nachhaltigkeit und der Verwendung des Umweltleitfadens der Stadt Hamburg erläutert.

      Link zur Verwaltungsvorschrift

       

      Diese Produkte/Produktgruppen gelten in Hamburg als sensibel

      Nach § 3a HmbVgG i.V.m. Anlage II Vergabevordruck Nr.04 zur HmbVgRL gelten folgende Produkte als sensibel:

      1. Bekleidung (auch Arbeitskleidung, Uniformen etc.; z.B. T-Shirts, Hemden, Hosen, Schuhe)
      2. Stoffe und Textilwaren (z.B. Vorhangstoffe, Teppiche)
      3. Naturkautschuk-Produkte (z.B. Einmal-/Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder)
      4. Lederwaren, Gerbprodukte (z.B. Botentaschen)
      5. Spielzeuge
      6. Sportartikel (z.B. Bälle, Schläger, weiteres Zubehör)
      7. Natursteine
      8. Produkte mit überwiegendem Materialanteil aus einer der Warengruppen Nr. 2-4.

       

      Sonstige Regelungen

      Durch § 33 Nr. 4 des Bestattungsgesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Herkunft von Grabsteinen und Grabeinfassungen zu erlassen. Dies setzt voraus, dass ein auch für Grabsteine und Grabeinfassungen geeignetes Nachweissystem für Produkte, die aus Fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden, besteht.

    • Hilfestellung

      Arbeitshilfen und weiterführende Links

      Eine umfangreiche Sammlung an Informationsquellen finden Sie unter „Leitfäden und Arbeitshilfen“.

  • Ratsbeschlüsse in Kommunen

    • Hamburg - Senatsbeschluss Leitfaden umweltverträgliche Beschaffung (2019)

      Leitfaden umweltverträgliche Beschaffung 2016 bzw. 2019

      Der Senat beschließt am 19.01.2016 die verbindliche Einführung des "Leitfadens für umweltverträgliche Beschaffung der Freien und Hansestadt Hamburg (Umweltleitfaden)".

      Der Senat empfiehlt den öffentlichen Unternehmen Hamburgs die Anwendung des Umweltleitfadens.

      Die Behörde für Umwelt und Energie wird darin beauftragt, die Anwendung des Umweltleitfadens für Ende 2017 zu evaluieren und dem Senat zu berichten.

      In Ergänzung zum Senatsbeschluss vom 9.12.2008 wird beschlossen, dass nunmehr auch Recyclingpapier der Weißegrade 90 und 100 eingesetzt werden kann.

      Dokument Niederschrift 2016

      Der Umweltleitfaden wurde 2019 an den Stand der gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien angepasst.

      Leitfaden für umweltverträgliche Beschaffung 2019


      Einwohnerzahl Hamburg: 1.850.000

      Kontakt:

      Jan Dube
      Referatsleiter Umwelt und Wirtschaft – Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirschaft (BUKEA)
      Telefon: 040 / 428 40-2055
      E-Mail: umweltleitfaden@bukea.hamburg.de


    • Hamburg - Senatsbeschluss PVC (1999)

      Auszug aus "Leitfaden umweltverträgliche Beschaffung" 2019 (Seite 160):

      Unter Punkt 4.19.3 heißt es

      „PVC-Beschluss vom 20. 4. 1999 (Drs. 16 / 2389): Der Senat hat am 20. 4. 1999 aufgrund der Drucksache Nr. 99/0356 zum Bürgerschaftlichen Ersuchen (Drs. Nr. 16/277) für den Bereich der öffentlichen Baumaßnahmen der FHH beschlossen:

      a)    die Verwendung von PVC-Erzeugnissen für die folgenden Produktgruppen weiterhin zu unterbinden:
      •     Dichtungsbahnen,
      •     Trinkwasserrohre,
      •     sonstige Materialien für den Innenausbau wie Leisten, Beschläge, Beschichtungen, Tapeten

      b)    die Substitution von PVC-Fenstern durch Holzfenster zu empfehlen, wenn die regelmäßige Wartung und Pflege dieses Bauteils durch die Bedarfsträger bzw. Nutzerinnen und Nutzer sichergestellt wird.

      Für die folgenden PVC-Produktgruppen bestehen bisher keine Verwendungseinschränkungen bzw. -verbote:
      •     Fenster
      •     Bodenbeläge
      •     Kabel / Leitungen
      •     Hausabflussleitungen, Entwässerungsrohre.“


      Einwohnerzahl Hamburg: 1.850.000

      Kontakt:

      Referat Umwelt und Wirtschaft (Hamburg)
      Umweltverträgliche Beschaffung
      Telefon: 040 / 428-40-2403
      E-Mail: umweltleitfaden@bukea.hamburg.de


    • Hamburg - Staatsrätebeschluss Verwendung Fairtrade Kaffee (2017)

      Information zum Beschluss des Staatsrätekollegiums der Freien und Hansestadt Hamburg am 10. April 2017

      Verwendung von Fair Trade Kaffee für Besprechungen und Veranstaltungen aus dienstlichem Anlass

      Das Staatsrätekollegium hat zugestimmt

      • in der Kernverwaltung* ausschließlich Fair Trade Kaffee für Besprechungen und Veranstaltungen aus dienstlichem Anlass zu beschaffen sowie
      • den Öffentlichen Unternehmen die Verwendung von Fair Trade Kaffee zu empfehlen.

      * Die Kernverwaltung umfasst die Behörden und Ämter der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Landesbetriebe


      Einwohnerzahl Hamburg: 1.850.000

      Kontakt:

      Luise Rauchhaupt
      Referat Beschaffung und Vergabe Z12, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
      Telefon: 040-42800 1421
      E-Mail: luise.rauchhaupt@justiz.hamburg.de


    • Hamburg - Staatsrätebeschluss Verwendung Recyclingpapier (2017)

      Information zum Beschluss des Staatsrätekollegiums der Freien und Hansestadt Hamburg am 10. April 2017

      Verwendung von Recyclingpapier

      Das Staatsrätekollegium hat zugestimmt, dass

      • die Behörden und Ämter der Freien und Hansestadt Hamburg, Landesbetriebe und Sondervermögen verpflichtet werden, ausschließlich Recyclingpapier zu verwenden,
      • mit der nächsten Ausschreibung ausschließlich Recyclingpapier verschiedener Grammaturen mit dem Umweltzeichen 'Blauer Engel' (RAL-UZ 14) ausgeschrieben wird,
      • den Staatlichen Hochschulen sowie den Öffentlichen Unternehmen die Verwendung von Recyclingpapier empfohlen wird,
      • der 'Leitfaden umweltverträgliche Beschaffung' (Umweltleitfaden) entsprechend angepasst wird.


      Einwohnerzahl Hamburg: 1.850.000

      Kontakt:

      Mascha Gieseke-Menny
      Referat Beschaffung und Strategischer Einkauf (Finanzbehörde Hamburg) – Kompetenzstelle Nachhaltigkeit im Einkauf
      Telefon: 040-428-23-2769
      E-Mail: mascha.gieseke-menny@fb.hamburg.de

      Referat Umwelt und Wirtschaft (Hamburg)
      Umweltverträgliche Beschaffung
      Telefon: 040 / 428-40-2403
      E-Mail: umweltleitfaden@bukea.hamburg.de


  • Kommunale Richtlinien, Dienstanweisungen und weitere Dokumente

    • Hamburg - Leitfaden umweltverträgliche Beschaffung (2019)

      In § 3b Abs. 1 des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) ist das Ziel festgelegt, dass Auftraggeber im Rahmen der Beschaffung dafür sorgen, dass bei Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung der zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen negative Umweltauswirkungen vermieden werden, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.

      Der Leitfaden für umweltverträgliche Beschaffung wurde mit der Senatsdrucksache 2016/00140 für die Kernverwaltung verbindlich eingeführt. Dieser Leitfaden hilft dabei, die ökologischen Vorgaben des § 3b HmbVgG im Rahmen von Auftragsvergaben zu berücksichtigen. Er richtet sich an öffentliche Auftraggeber.

      Soziale Kriterien werden bei Produkten angegeben, für die die ergänzende Vertragsbedingungen zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (EVB-ILO) anzuwenden ist. Der Vordruck zur EVB-ILO wird in diesen Fällen zum notwendigen Vertragsbestandteil.

      Für die Auftragsvergabe von Bauleistungen wurde der Umweltleitfaden auch in das Bauvergaberecht von Hamburg eingeführt mit der Maßgabe, seine Vorgaben so weit wie möglich zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass sich die im Umweltleitfaden zitierten Wertgrenzen ausschließlich auf Vergaben öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge beziehen.

      Die allgemeinen Umweltkriterien im Kapitel 3 gelten auch für Produkte, die nicht explizit im Umweltleitfaden genannt sind, die Liste dort ist nicht abschließend.

      Der Leitfaden (174 Seiten) wird kontinuierlich überarbeitet und ergänzt. Die aktuellste Version finden Sie auf der Internetseite der Stadt Hamburg: https://www.hamburg.de/umweltvertraegliche-beschaffung/ oder hier als PDF „Leitfaden für umweltverträgliche Beschaffung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2019“.

      Eine Kurzfassung (15 Seiten) ist hier verfügbar.


      Einwohnerzahl Hamburg: 1.850.000

      Kontakt:

      Mascha Gieseke-Menny
      Referat Beschaffung und Strategischer Einkauf (Finanzbehörde Hamburg) – Kompetenzstelle Nachhaltigkeit im Einkauf
      Telefon: 040-428-23-2769
      E-Mail: mascha.gieseke-menny@fb.hamburg.de

      Referat Umwelt und Wirtschaft (Hamburg)
      Umweltverträgliche Beschaffung
      Telefon: 040 / 428-40-2403
      E-Mail: umweltleitfaden@bukea.hamburg.de