Orangensaft
- CPV-Code
- 15321100-5
Leistungsbeschreibung in der Praxis
In den folgenden Angaben werden soziale und ökologische Kriterien vorgeschlagen, die Sie in Ihre Vergabeunterlagen aufnehmen können. Es wird angegeben, wie Sie diese Kriterien einsetzen können. Dabei wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen Ihres Bundeslandes berücksichtigt. Es werden nur Kriterien genannt, zu denen uns Anbieter bekannt sind, die diese erfüllen können.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei diesen Angaben um Hinweise handelt, wie Sie einen nachhaltigen Beschaffungsprozess ausrichten können. Wir bemühen uns um möglichst große Aktualität und erstellen die Angaben nach bestem Wissen. Dennoch sind die die Angaben verwendenden kommunalen Stellen selbst verantwortlich für eine rechtssichere Vergabe.
Welche Kriterien kann ich in Saarland für dieses Produkt setzen?
Soziale Kriterien
Soziale Kriterien im Bereich Faire Beschaffung
Bei ober- und unterschwelligen Vergaben möglich:
Einbindung der ILO-Kernarbeitsnormen
Das Gesetz über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und Mindestlöhne im Saarland fordert die Berücksichtigung der Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen bei der öffentlichen Beschaffung.
In der Beschaffung von Lebensmitteln können Sie demnach in den Bedingungen zur Auftragsausführung verlangen
Textbaustein 1:
„(…), dass die Herstellung der zu liefernden Lebensmittel unter Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen erfolgt ist, die sich nach folgenden Kriterien darstellen:
- Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641) und Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442): Zwangs- und Pflichtarbeit ist vollständig unzulässig zum Vorteil Privater oder als politische Diskriminierung, für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung, zur Sicherung der Arbeitsdisziplin oder der Sanktionierung der Streikteilnahme und als Maßnahme rassistischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung. Ist sie zulässig, so gilt der Grundsatz der arbeitsäquivalenten Vergütung.
- Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes und das Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S.1123): Es muss eine Freiheit der Bildung von Vereinigungen der Arbeitgeber und -nehmer vorliegen, es muss einen wirksamen Schutz vor Benachteiligung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit oder gewerkschaftlicher Betätigung vorliegen.
- Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24): männliche und weibliche Arbeitskräfte müssen bei gleicher Arbeit gleiches Entgelt erhalten.
- Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98): Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen keine Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Glaubensbekenntnis, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft erfahren. Es darf darüber hinaus keine die Gleichheit der Chancen oder der Behandlung beeinträchtigende andere Ungleichbehandlung auftreten, sofern dies vom jeweiligen Staat der Produktionsstätte festgelegt wurde.
- Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S.1291): Ausbeuterischer Kinderarbeit darf nicht durchgeführt werden, es sind die im Übereinkommen genannten Mindestaltersgrenzen von Personen unter 18 Jahren einzuhalten. Für Personen unter 18 Jahren sind die schlimmsten Formen der Kinderarbeit verboten: Sklaverei und sklavenähnliche Praktiken, Prostitution und Pornografie, unerlaubte Tätigkeiten, schädliche Arbeiten.“
Der Bieter ist in den Vergabeunterlagen darüber zu informieren, dass die Einhaltung dieser Regelung bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil wird. Demnach ist die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen bei Abschluss des Vertrages in zusätzlichen Vertragsbedingungen aufzunehmen. Der Bieter muss in einer Erklärung versichern, dass er sich bei Erreichen des Angebotes an diese Vertragsbedingungen hält.
Es ist möglich, Lebensmittel nachweislich aus Produktion zu beziehen, bei der die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen unabhängig kontrolliert wird. Wie Sie unten stehend sehen können, gibt es ausreichend Bieter, die dieses Kriterium erfüllen. Deswegen empfehlen wir Ihnen folgende Formulierung für die Erklärung:
Textbaustein 2:
„Erklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen in der Produktion der angebotenen Lebensmittel
Ich/Wir sichere/n zu, dass die Herstellung bzw. Bearbeitung der zu liefernden Produkte unter Berücksichtigung der in den Ausschreibungsunterlagen genannten ILO-Kernarbeitsnormen erfolgt bzw. erfolgt ist. Den Nachweis über die Einhaltung dieser Produktionsbedingungen erbringen wir darüber, dass unser Produkt von folgender unabhängiger Siegelorganisation zertifiziert wurde, oder über einen gleichwertigen Nachweis:
(Bezeichnung des Nachweises, vom Bieter auszufüllen)
[mögliche Nachweise, die erbracht werden können: z.B. Fairtrade-Siegel, Naturland Zertifizierung, Naturland-Fair Zertifizierung oder gleichwertig mit Bezug auf ILO-Kernarbeitsnormen]“
Viele einschlägige Fair-Handels-Organisationen (wie zum Beispiel die GEPA) führen auf ihren Produkten aus bestimmten Gründen kein Fairtrade-Label oder einen ähnlichen Nachweis, sind aber dennoch zuverlässige Partner des Fairen Handels. Um ihnen die Chance an einer Teilnahme am Wettbewerb zu geben, können Sie folgenden Punkt als Alternative zum Ankreuzen ergänzen:
Textbaustein 3:
„Ich/Wir sichere/n zu, dass unser Unternehmen und dessen Nachunternehmer zielführende Maßnahmen eingeleitet haben, bei der Gewinnung und Verarbeitung der Rohstoffe des Produktes ILO-Kernarbeitsnormen einzuhalten. Den Nachweis über diese Bemühungen erbringen wir über die Mitgliedschaft in folgender unabhängiger Monitoring-Organisation oder über einen gleichwertigen Nachweis:
(Bezeichnung des Nachweises, vom Bieter auszufüllen)
(mögliche Nachweise, die erbracht werden können: z.B. Mitgliedschaft World Fairtrade Organization WFTO oder gleichwertig mit Bezug auf ILO-Kernarbeitsnormen)“
Welche Kriterien haben Kommunen in Saarland bereits verwendet?
Saarbrücken - Musterleistungsbeschreibung für Mittagessenverpflegung (2016)
Das Amt für Kinder und Bildung der Landeshauptstadt Saarbrücken verwendet in Ausschreibungen zur Mittagessenverpflegung seiner Einrichtungen folgenden Passus:
"Beim Einsatz von folgenden Produkten sind vom Auftragnehmer die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen einzuhalten: Kakao, Tee, Südfrüchte, Fruchtsäfte, Gewürze, Honig, Reis, Trockenfrüchte, Nüsse, Zucker, Süßwaren, Fischereiprodukte."
Sofern die Herstellung dieser Produkte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgte, ist ein Nachweis erforderlich.
Musterleistungsbeschreibung Mittagessenverpflegung als Dokument
Einwohnerzahl Saarbrücken: 180.000Ansprechpartner für Rückfragen zu Saarbrücken:
Christian Bersin
Telefon 0681-9054157
E-Mail christian.bersin@saarbruecken.deSaarbrücken - Vergabegrundsätze zur Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit (2008)
In der Landeshauptstadt Saarbrücken sind laut Stadtratsbeschluss aus 2008 bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen folgende Vergabegrundsätze zu beachten:
Bei einer Ausschreibung dieser Produkte ist in die Bewerbungsbedingungen bzw. in die zusätzlichen Vertragsbedingungen folgender Passus aufzunehmen:
Berücksichtigung finden nur Produkte, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt sind, bzw. Produkte, deren Hersteller oder Verkäufer aktive zielführende Maßnahmen zum Ausstieg aus der ausbeuterischen Kinderarbeit eingeleitet haben. Bei Produkten, die in Asien, Afrika oder Lateinamerika hergestellt oder verarbeitet worden sind, ist dies durch die Zertifizierung einer unabhängigen Organisation oder eine entsprechende Selbstverpflichtung nachzuweisen.
Die Überprüfung der Einhaltung kann wie folgt erfolgen:
Produkte mit einem anerkannten Siegel werden nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt. Hierbei handelt es sich derzeit um
- das Rugmark Siegel für Teppiche ohne Kinderarbeit
- das TransfairSiegel fürKaffee, Tee, Kakao, Schokolade, Orangensaft, Sportbälle
- das FLP Siegel für Schnittblumen
- das Xertifix Siegel für Natursteine und Grabsteine.
Dem Kompass Nachhaltigkeit liegen keine Informationen vor, in welchem Volumen bereits nach diesen Bedingungen beschafft und ob unabhängig geprüfte Zertifikate vorgelegt wurden.
Einwohnerzahl Saarbrücken: 180.000Ansprechpartner für Rückfragen zu Saarbrücken:
Christian Bersin
Telefon 0681-9054157
E-Mail christian.bersin@saarbruecken.de