Zeichengeräte
- CPV-Code
- 30194000-5
Leistungsbeschreibung in der Praxis
In den folgenden Angaben werden soziale und ökologische Kriterien vorgeschlagen, die Sie in Ihre Vergabeunterlagen aufnehmen können. Es wird angegeben, wie Sie diese Kriterien einsetzen können. Dabei wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen Ihres Bundeslandes berücksichtigt. Es werden nur Kriterien genannt, zu denen uns Anbieter bekannt sind, die diese erfüllen können.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei diesen Angaben um Hinweise handelt, wie Sie einen nachhaltigen Beschaffungsprozess ausrichten können. Wir bemühen uns um möglichst große Aktualität und erstellen die Angaben nach bestem Wissen. Dennoch sind die die Angaben verwendenden kommunalen Stellen selbst verantwortlich für eine rechtssichere Vergabe.
Welche Kriterien kann ich in Hessen für dieses Produkt setzen?
Ökologische Kriterien
Ökologische Kriterien
Landesvergabegesetz: Das Hessische Vergabegesetz vom 19. Dezember 2014 ist zum 01. März 2015 in Kraft getreten und gilt unter anderem auch für Gemeinden und Gemeindeverbände und ihre Eigenbetriebe sowie für kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbände (vgl. §1 Abs.1). Es gilt ab einem Auftragswert von 10.000 € ohne Umsatzsteuer (vgl. §1 Abs. 5).
Das Gesetzt ermöglicht Gemeinden und Gemeindeverbände ausdrücklich die Aufnahme von ökologischen Anforderungen für eine nachhaltige Entwicklung in Beschaffungsvorgänge (vgl. auch §2 Abs. 2) und konkretisiert die Vorgehensweise:
„§ 3 Soziale, ökologische und innovative Anforderungen, Nachhaltigkeit
Den öffentlichen Auftraggebern steht es bei der Auftragsvergabe frei, soziale, ökologische, umweltbezogene und innovative Anforderungen zu berücksichtigen, wenn diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen oder Aspekte des Produktionsprozesses betreffen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Diese Anforderungen sowie alle anderen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung müssen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen genannt werden.“
Es wird festgelegt, wie im Vergabeverfahren mit Nachweisen und Gütezeichen umzugehen ist. Es werden neben einer EMAS-Zertifizierung Nachweise als gültig erachtet, die den Anforderungen von Art. 43 der EU-Vergaberichtlinien entsprechen. Gleichwertige Nachweise oder gleichwertige Prüfberichte müssen ebenfalls akzeptiert werden (vgl. § 3 Abs. 3-6).
Aufgrund des am 18. April 2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes des Bundes wurde der Gemeinsame Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) überarbeitet. Der dritte Teil des Erlasses vom 11. Juli 2016 gilt unabhängig vom Auftragswert und ist immer zu beachten.
„3.4 Nachhaltige und innovative Beschaffung
a) Nachhaltige Beschaffung
Beschaffungen des Landes sind grundsätzliche nachhaltig auszurichten. Die §§ 67 und 68 der VgV, Beschaffungen energieverbrauchsrelevanter Liefer- und Dienstleistungen, sind unabhängig vom Auftragswert immer anzuwenden. In allen anderen Fällen entscheiden die Bedarfsstellen eigenverantwortlich, welche konkreten Anforderungen an die Nachhaltigkeit in einem Beschaffungsverfahren gestellt werden. In der Umsetzung werden sie von den zentralen Beschaffungsstellen unterstützt.
b) Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung
Die ‚Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung‘ beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (KNB) kann von allen öffentlichen Auftraggebern bei der Berücksichtigung von Kriterien der Nachhaltigkeit bei Beschaffungsvorhaben kontaktiert werden. Sie unterstützt Vergabestellen bei Bund, Ländern und Kommunen beim Informationsaustausch und stellt Informationen und konkrete Handlungshilfen in Form von Checklisten, Formulierungsvorschlägen und Leitfäden etc. zur Verfügung: http://www.nachhaltige-beschaffung.info.de. Informationen zu nachhaltigen Beschaffungen können auch unter http://kmu.kompass-nachhaltigkeit.de abgerufen werden. Dabei handelt es sich um ein Projekt der Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ).“
Das Land Hessen stellt ausführliche Leitfäden für die Einhaltung von ökologischen Kriterien in der Beschaffung von Bürobedarf, Textilprodukten, Büromöbeln, Kraftfahrzeugen, Computern, Reinigungsdienstleistungen und Bürogeräten zur Verfügung. Sie finden die Leitfäden hier.
Welche Kriterien haben Kommunen in Hessen bereits verwendet?
Hessen - Rahmenvertrag für Büroverbrauchsmaterial (2017)
Basierend auf dem Leitfaden zur Beschaffung von nachhaltigem Büromaterial, hat das Bundesland Hessen in 2017 eine Ausschreibung zur Beschaffung von Bürobedarf umgesetzt. Die Ausschreibung mit einer Vertragslaufzeit von maximal 4 Jahren (2017-2021) hat einen geschätzten Auftragswert von ca. 5 Mio. Euro. Dabei war von durchschnittlich 2.300 unterschiedlichen Bestellerinnen und Bestellern bei etwa 200 Auslieferungsstellen auszugehen.
Auf Grundlage einer Bedarfsanalyse wurde eine Liste der benötigten Büromaterialien erstellt. Insgesamt umfasste die Ausschreibung über 600 Artikel. Entsprechend dem "Leitfaden zur nachhaltigen Beschaffung von Bürobedarf" und den am Markt verfügbaren Produkten, wurden Kriterien für die einzelnen Artikel festgelegt. Die Nachhaltigkeitskriterien beinhalten insbesondere Vorgaben zu Recyclinganteilen, nachfüllbarem Design, biobasierten Materialien und den Ausschluss von Lösungsmitteln und anderer gefährlicher Stoffe. Entsprechend den Produkten und deren Eigenschaften, wurden geeignete Zertifikate als Nachweise recherchiert so zum Beispiel der Blaue Engel, FSC und PEFC.
Durch die Bündelung der Ausschreibung und eine Reduktion der Produktpalette konnten beträchtliche Kosteneinsparungen erzielt werden. Da das Auftragsvolumen oberhalb des Schwellenwertes lag, wurde europaweit ausgeschrieben. Der Ausschreibungstext kann auch für andere Bundesländer übernommen werden.
Ausschreibung Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Büroverbauchsmaterial 2017-2021
Artikelpreisblatt zur Ausschreibung von nachhaltigem Büromaterial
Einwohnerzahl Hessen: 6.300.000Ansprechpartner für Rückfragen zu Hessen:
Stefan Diste
Hessisches Ministerium der Finanzen
E-Mail stefan.diste@hmdf.hessen.de