Kompass Nachhaltigkeit

Öffentliche Beschaffung

Sachsen-Anhalt

Rahmenbedingungen wie Gesetze, Beschlüsse und Dienstanweisungen können die praktische Umsetzung nachhaltiger Beschaffung erleichtern.

  • Landesvergabegesetze und Verordnungen

    • Vorgabe

      Was bedeuten die Landesgesetze in Sachsen-Anhalt für Ihren nachhaltigen Beschaffungsprozess?

      Stand dieser Informationen: 4.10.2023

      Regelungen in der Oberschwelle: Oberhalb der Schwellenwerte haben die öffentlichen Auftraggeber in Sachsen-Anhalt die Vorschriften des GWB und der VgV anzuwenden (siehe: Grundlagenwissen/Rechtliche Grundlagen).

      Regelungen in der Unterschwelle: Unterhalb der Schwellenwerte gelten für das Land und die Kommunen gem. § 1 Abs. 2 S. 1 VergG LSA die Vorschriften des ersten Abschnitts der VOL/A für Liefer- und Dienstleistungen und die Vorschriften des ersten Abschnitts der VOB/A für Bauleistungen.

      Die Vorgabe gilt für Landesbehörden und Kommunen gleichermaßen.

       

      Landesvergabegesetz

      Das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt (TVergG LSA) vom 7.12.2022 (GVBl. LSA 2022, S. 367) enthält für öffentliche Auftraggeber*innen die Möglichkeit zur Verankerung ökologischer und sozialer Aspekte.

      Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für Bauaufträge ab einem Auftragswert von 120.000 € und Aufträge über Dienst- und Lieferleistungen ab einem Auftragswert von 40.000 € (jeweils netto). Das Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für juristische Personen des Privatrechts, die die Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 GWB erfüllen, gilt das Gesetz entsprechend.

      Mindestlohn: Öffentliche Aufträge dürfen nach dem TVerG LSA nur an Unternehmen vergeben werden, wenn diese sich verpflichten, ihren Arbeitnehmer*innen bei der Auftragsausführung das Mindeststundenentgelt zu gewähren, das mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) gebunden ist oder das nach dem Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages, der für die Leistung am Ort der Ausführung gilt. Ansonsten ist ein vergabespezifisches Mindestentgelt zu zahlen, das sich an der Entgeltgruppe 1 Erfahrungsstufe 2 (inklusive Jahressonderzahlungen im Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder orientiert.

      Soziale und ökologische Kriterien

      § 5 Abs. 1 LTVerG ermächtigt öffentliche Auftraggeber, im Vergabeverfahren zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen, die Aspekte der Qualität, Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben.

      Soziale Aspekte können dabei sein

      • die Beschäftigung von Auszubildenden,
      • qualitative Maßnahmen zur Familienförderung,
      • die Sicherstellung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern und
      • eine geringe Anzahl sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse.

      § 5 Abs. 3 LTVerG erlaubt insbesondere die Berücksichtigung der Energieeffizienz. Bei der technischen Spezifikation eines öffentlichen Auftrags können gem. § 5 Abs. 4 LTVerG ferner Umwelteigenschaften und Auswirkungen bestimmter Warengruppen oder Dienstleistungen auf die Umwelt festgelegt werden. Hierzu können geeignete Spezifikationen verwendet werden, die in Umweltgütezeichen definiert sind. Außerdem können Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit des Bieters gestellt werden. Diese können bei umweltrelevanten öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen in der Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen bestehen, die bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags zur Anwendung kommen sollen. Zum Nachweis dafür, dass der Bieter bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, kann der öffentliche Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen.

      § 13 LTVerG enthält eine ferner eine Pflicht der ausschreibenden Stelle darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

      Link zum Gesetz

       

      Rechtsverordnungen

      Es liegen keine Rechtsverordnungen vor, die unmittelbaren Bezug zu Nachhaltigkeitskriterien haben.

       

      Vergabehandbuch

      Es existieren mehrere Handreichungen zur Vergabe in Sachsen-Anhalt. Diese haben jedoch keinen unmittelbaren Nachhaltigkeitsbezug mit Ausnahme der Vorgabe zur Umsetzung des vergabespezifischen Mindestlohns.

       

      Verwaltungsvorschriften

      Es liegen keine Verwaltungsvorschriften vor.

       

      Diese Produkte/Produktgruppen gelten in Sachsen-Anhalt als sensibel

      § 13 Abs. 2 LTVerG ermächtigt die Landesregierung im Wege einer Verordnung sensible Produkte zu bestimmen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Zur Vorgängerregelung in § 12 LVG LSA wurden folgende Produkte als sensibel eingestuft:

      • Bekleidung, zum Beispiel Arbeitsbekleidung, Uniformen;
      • Stoffe und Textilwaren, zum Beispiel Vorhangstoffe, Teppiche;
      • Sportbekleidung, Sportartikel, insbesondere Bälle;
      • Spielwaren;
      • Naturkautschuk-Produkte, wie zum Beispiel Einmal-/ Arbeitshandschuhe, Reifen;
      • Lederwaren;
      • Produkte aus Holz;
      • Natursteine;
      • Agrarprodukte, zum Beispiel Kaffee, Kakao, Orangen- oder Tomatensaft

       

      Sonstige Regelungen

      Es liegen keine Informationen vor.

    • Hilfestellung

      Arbeitshilfen und weiterführende Links

      Eine umfangreiche Sammlung an Informationsquellen finden Sie unter „Leitfäden und Arbeitshilfen“.

  • Ratsbeschlüsse in Kommunen

    • Halle (Saale) - Umsetzung Stadtratsbeschluss gegen ausbeuterische Kinderarbeit (2010)

      Zur Umsetzung des Stadtratsbeschlusses der Stadt Halle (Saale) gegen ausbeuterische Kinderarbeit aus 2007 wurden in 2010 die allgemeinen Vertragsbedingungen der Stadt bei gefährdeten Warengruppen ergänzt.

      ... "(1) Der Auftragnehmer und seine Unterauftragnehmer sind verpflichtet, bei der Aus­führung des Auftrages die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 18. Juni 1998 einzu­halten. Dies gilt insbesondere für:
      • die Abschaffung der ausbeuterischen Kinderarbeit.

      (2) Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sind insbesondere verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechen­den Kernarbeitsnormen der IAO in nationales Recht umgesetzt worden sind; bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Landes, in dem der Auftragnehmer oder seine Unterauftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, so sind Auftragnehmer und Unterauftragnehmer verpflichtet, die innerstaatlichen Vorschriften mit gleicher Zielsetzung wie die betreffende Kernarbeitsnorm einzuhal­ten.

      (3) Bei Sachlieferungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur solche Waren zu lie­fern, bei deren Herstellung die in Absatz 1 erwähnten Rechte und Prinzipien sowie die in Absatz 2 erwähnten Vorschriften eingehalten wurden. Herstellung in diesem Sinne umfasst die letzte wesentliche Be­- und Verarbeitung und alle folgenden Be-­ und Ver­arbeitungen. Wesentlich ist eine Be­- und Verarbeitung dann, wenn sie nach dem Zoll­recht der EU den Ursprung der Ware in dem betreffenden Land begründet. Entspre­chende Nachweise sind über geeignete Gütesiegel, Label oder Zertifikate zu erbrin­gen."...

      Beschluss als Dokument


      Einwohnerzahl Halle (Saale): 238.000

      Kontakt:

      Oliver Paulsen
      Referent für Grundsatzangelegenheiten
      Telefon: 0345-221-4006
      E-Mail: oliver.paulsen@halle.de


    • Magdeburg - Aufnahme besonderer Vertragsbedingungen bei Vergaben (2007)

      Bei Ausschreibungen der Landeshauptstadt Magdeburg finden seit 2007 nur Produkte und Dienstleistungen Berücksichtigung, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden.

      Dokument


      Einwohnerzahl Magdeburg: 236.000

      Kontakt:

      Dezernat für Umwelt und Stadtentwicklung – Stabsstelle Klima
      E-Mail: Klimaschutz@stadt.magdeburg.de


    • Magdeburg - Beschlussvorlage Richtlinie soziale und ökologische Kriterien (2012)

      Bei Auftragsvergaben durch die Landeshauptstadt Magdeburg werden - soweit rechtlich zulässig - soziale und ökologische Kriterien bzw. Anforderungen berücksichtigt.

      Dokument

      Auszug: "Um die Umsetzung sozialer und ökologischer Kriterien in der kommunalen Beschaffung der Stadt Magdeburg zu vereinfachen, wurde ein Kriterienkatalog erarbeitet. Im Vorfeld wurden alle Ämter und Fachbereiche einschließlich der Eigenbetriebe in die Erarbeitung mit einbezogen. Es wird beabsichtigt, Schulungen durchzuführen sowie den Mitarbeitenden regelmäßig aktuelle Informationen zu ökologischen und sozialen Kriterien zur Verfügung zu stellen."


      Einwohnerzahl Magdeburg: 236.000

      Kontakt:

      Dezernat für Umwelt und Stadtentwicklung – Stabsstelle Klima
      E-Mail: Klimaschutz@stadt.magdeburg.de


  • Kommunale Richtlinien, Dienstanweisungen und weitere Dokumente

    • Halle (Saale) - Handlungsanleitung ressourcenschonende Beschaffung (2017)

      Mit der Handlungsanleitung zur ressourcenschonenden Beschaffung soll innerhalb der Stadtverwaltung Halle (Saale) die Ressourceneffizienz gesteigert werden. In der Anleitung wird auf Kriterien, Labels und Zertifizierungen zu Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit der Geräte (bezogen auf Herstellung, Betrieb und Entsorgung) hingewiesen. Ebenso dient die erarbeitete Handlungsanleitung als Grundlage zur Formulierung von Ausschreibungskriterien und zur Angebotsbewertung.

      Handlungsanleitung als Dokument


      Einwohnerzahl Halle (Saale): 238.000

      Kontakt:

      Oliver Paulsen
      Referent für Grundsatzangelegenheiten
      Telefon: 0345-221-4006
      E-Mail: oliver.paulsen@halle.de


    • Magdeburg - Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen bei Vergaben (2014)

      Bei Beschaffungen der Landeshauptstadt Magdeburg werden die ILO-Kernarbeitsnormen bei bestimmten Warengruppen (z.B. Arbeits- und Sportbekleidung, Agrarprodukte, Natursteine) berücksichtigt und die Einhaltung über eine Bietererklärung abgesichert.

      Erklärung


      Einwohnerzahl Magdeburg: 236.000

      Kontakt:

      Dezernat für Umwelt und Stadtentwicklung – Stabsstelle Klima
      E-Mail: Klimaschutz@stadt.magdeburg.de


    • Magdeburg - Kriterienkatalog zur Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich (2012)

      Um die Umsetzung sozialer und ökologischer Kriterien in der kommunalen Beschaffung der Landeshauptstadt Magdeburg zu vereinfachen, wurde ein Kriterienkatalog zur Beschaffung von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern für den Bürobereich erarbeitet.

      Ausgangspunkt für die Erarbeitung der Beschaffungskriterien und Begleitinformationen für ausgewählte Produktgruppen sind Vergabegrundlagen für Umweltzeichen.

      Im Vorfeld wurden alle Ämter und Fachbereiche einschließlich der Eigenbetriebe in die Erarbeitung mit einbezogen. Es wird beabsichtigt, Schulungen durchzuführen sowie den Mitarbeitenden reglemäßig aktuelle Informationen zu ökologischen und sozialen Kriterien zur Verfügung zu stellen.

      Der Kriterienkatalog umfasst die Kategorien Büromaterial, Büroausstattung, Reinigung und Sanitär, Teeküche und Bürogeräte.

      Kriterienkatalog


      Einwohnerzahl Magdeburg: 236.000

      Kontakt:

      Dezernat für Umwelt und Stadtentwicklung – Stabsstelle Klima
      E-Mail: Klimaschutz@stadt.magdeburg.de