Spielwaren
- CPV-Code
- 37520000-9
Leistungsbeschreibung in der Praxis
In den folgenden Angaben werden soziale und ökologische Kriterien vorgeschlagen, die Sie in Ihre Vergabeunterlagen aufnehmen können. Es wird angegeben, wie Sie diese Kriterien einsetzen können. Dabei wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen Ihres Bundeslandes berücksichtigt. Es werden nur Kriterien genannt, zu denen uns Anbieter bekannt sind, die diese erfüllen können.
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei diesen Angaben um Hinweise handelt, wie Sie einen nachhaltigen Beschaffungsprozess ausrichten können. Wir bemühen uns um möglichst große Aktualität und erstellen die Angaben nach bestem Wissen. Dennoch sind die die Angaben verwendenden kommunalen Stellen selbst verantwortlich für eine rechtssichere Vergabe.
Welche Kriterien kann ich in Nordrhein-Westfalen für dieses Produkt setzen?
Soziale Kriterien
Landesvergabegesetz NRW: Am 30. März 2018 ist das reformierte Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in Kraft getreten, das am 21. März 2018 vom nordrhein-westfälischen Landtag beschlossen wurde. Das TVgG ist Teil des ersten Entfesselungspaketes, das die Landesregierung auf den Weg gebracht hat.
Die Nachweispflicht zur Einhaltung internationaler Arbeitsrechte und Umweltstandards wurde aus dem novellierten Tariftreue-und Vergabegesetz (TVgG) gestrichen. Das Gesetz wurde von vorher 18 auf jetzt 4 Paragraphen gekürzt. Insbesondere entfallen die bisher notwendigen Verpflichtungserklärungen. Stattdessen ist nur noch eine vertragliche Vereinbarung über die Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen notwendig.
Sie können sich unter Rahmenbedingungen über die Formulierungen im Landesgesetz informieren.
Laut Landesregierung NRW stehen die Verschlankung des TVgG NRW und die Beachtung und Anwendung von Nachhaltigkeitsaspekten - insbesondere das Verbot der Kinderarbeit – in keinem Widerspruch, da das Vergaberecht des Bundes bereits vorsieht, dass Unternehmen bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten müssen. Zu diesen Verpflichtungen gehören beispielsweise Mindestarbeitsbedingungen, aber auch internationale Abkommen. Diese internationalen Abkommen umfassen auch die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Kernarbeitsnormen) wie das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Diese Abkommen sind jedoch nur für Arbeitsbedingungen in Deutschland bindend und nicht oder nur teilweise für Produktionsländer von beispielsweise Arbeitskleidung oder IT Hardware.
Vergabestellen können weiterhin individuelle Nachweise und Zertifikate zu sozialen und ökologischen Nachhaltigkeitsaspekten einfordern. Damit besteht in jeder Stufe eines Vergabeverfahrens weiterhin die Möglichkeit, konkret und wirkungsvoll Nachhaltigkeitsaspekte zu verfolgen.
Ökologische Kriterien
Gemäß § 2 des Abfallgesetzes Nordrhein-Westfalens sollen bei öffentlichen Aufträgen Umweltaspekte berücksichtigt werden.
„(...) Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes beizutragen. Insbesondere sollen sie bei der Beschaffung oder Verwendung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug geben, die
- mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,
- aus Abfällen hergestellt sind,
- sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Wiederverwertbarkeit auszeichnen,
- im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder
- sich in besonderem Maße zur Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung eignen,
sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen.“
Am 30. März 2018 ist das reformierte Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in Kraft getreten, das am 21. März 2018 vom nordrhein-westfälischen Landtag beschlossen wurde. Das TVgG ist Teil des ersten Entfesselungspaketes, das die Landesregierung auf den Weg gebracht hat.
Die Nachweispflicht zur Einhaltung internationaler Arbeitsrechte und Umweltstandards wurde aus dem novellierten Tariftreue-und Vergabegesetz (TVgG) gestrichen. Das Gesetz wurde von vorher 18 auf jetzt 4 Paragraphen gekürzt. Insbesondere entfallen die bisher notwendigen Verpflichtungserklärungen. Stattdessen ist nur noch eine vertragliche Vereinbarung über die Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen notwendig.
Sie können sich unter Rahmenbedingungen über die Formulierungen im Landesgesetz informieren.
Vergabestellen können weiterhin individuelle Nachweise und Zertifikate zu sozialen und ökologischen Nachhaltigkeitsaspekten einfordern. Damit besteht in jeder Stufe eines Vergabeverfahrens weiterhin die Möglichkeit, konkret und wirkungsvoll Nachhaltigkeitsaspekte zu verfolgen.
Welche Kriterien haben Kommunen in Nordrhein-Westfalen bereits verwendet?
Köln - Pilotprojekt - Rahmenvereinbarung Spielwaren (2019)
Von der Stadtverwaltung Köln wurde im September 2019 eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Spielwaren, Bastelmaterial und Pädagogisches Beschäftigungs- und Kreativmaterial abgeschlossen. Die Rahmenvereinbarung beinhaltet folgende Lose: Los 1 - Spielwaren, Los 2 - Bastelmaterial, Los 3 - Pädagogisches Beschäftigungs- und Kreativmaterial.
Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren. Darüber hinaus wird dem Auftraggeber die Option eingeräumt, den Vertrag durch einseitige Erklärung um weitere zwei Jahre zu verlängern. Der Umsatz wurde auf ca. 668.000,00 € netto p.a. geschätzt. Der Schätzung liegen die Erfahrungswerte der bisherigen Rahmenverträge zugrunde (ca. 512.000,00 € p.a. für Spielwaren, ca. 95.000,00 € p.a. für Bastelmaterial und ca. 61.000,00 € p.a. für Pädagogisches Beschäftigungs- und Kreativmaterial).
Es werden Mindestanforderungen zur Produktsicherheit, zur Qualität sowie gesundheitliche Anforderungen gestellt (siehe Punkt 2. Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung). Produkte aus Holz und Holzwerkstoffen müssen emissionsarm sein (siehe Anlage 8 emissionsarme Produkte).
In der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Spielwaren wurde die Erfüllung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten berücksichtigt. Mit dem Ausfüllen des Fragebogens für Bieter und Hersteller (siehe Anlage 6 sowie 6.1) sollten diese dokumentieren, inwieweit sie für die zu liefernden Produkte ihrer Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte nachkommen.
Die Zuschlagskriterien für Los 1 Spielwaren (siehe Leistungsbeschreibung 4.1) wurden wie folgt gewertet: "Das wirtschaftlichste Angebot wird ermittelt nach folgenden Kriterien und deren Gewichtungen. Maximal zu vergebende Punkte: 1000.
- Preis 40 % (400 Punkte)
- Herstellervolumen 40 % (400 Punkte)
- Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten 20 % (200 Punkte)".
Der Zuschlag wurde zu einem Auftragsvolumen von € 2.050.000,00 erteilt.
Bei dem Prozess handelte es sich um ein Pilotprojekt, bei dem die Stadt Köln durch die Christliche Initiative Romero e.V. beraten und begleitet wurde. Die Broschüre zum Pilotprojekt kann hier heruntergeladen werden.
Unterlagen zur Rahmenvereinbarung Spielwaren der Stadt Köln
Anlage 1 - Leistungsbeschreibung
Anlage 2 - Umfang Artikelsortiment
Anlage 3 - Leistungs- und Preisblankett Spielwaren
Anlage 4 - Leistungs- und Preisblankett Bastelmaterial
Anlage 5 - Leistungs- und Preisblankett Päd. Kreativmaterial
Anlage 6 - Fragebogen Menschenr. Sorgfalt Bieter
Anlage 6.1 - Fragebogen Menschenr. Sorgfalt Hersteller
Anlage 8 - emissionsarme Produkte
Einwohnerzahl Köln: 1.070.000Ansprechpartner für Rückfragen zu Köln:
Miriam Feldmann
Telefon 0221-22126672
E-Mail miriam.feldmann@stadt-koeln.deAnja Laudwein
Telefon 0221-221 25052
E-Mail anja.laudwein@stadt-koeln.de