Kompass Nachhaltigkeit

Öffentliche Beschaffung

Niedersachsen

Rahmenbedingungen wie Gesetze, Beschlüsse und Dienstanweisungen können die praktische Umsetzung nachhaltiger Beschaffung erleichtern.

  • Landesvergabegesetze und Verordnungen

    • Vorgabe

      Was bedeuten die Landesgesetze in Niedersachsen für Ihren nachhaltigen Beschaffungsprozess?

      Stand dieser Informationen: 15.12.2023

      Regelungen in der Oberschwelle: Oberhalb der Schwellenwerte haben öffentliche Auftraggeber in Niedersachsen die Vorschriften des GWB und der VgV anzuwenden (siehe Grundlagenwissen/Rechtliche Grundlagen).

      Regelungen in der Unterschwelle: Gemäß § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) vom 31.10.2013, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.11.2019, sind ab dem 1.1.2020 die Vorschriften der UVgO anzuwenden.

      Die UVgO ist von Landesbehörden und Kommunen gleichermaßen anzuwenden.

      Gütezeichen: Öffentliche Auftraggeber können daher auf die Verwendung von Gütezeichen gem. § 24 UVgO zurückgreifen.

       

      Landesvergabegesetz

      Das NTVerG regelt sowohl soziale wie auch ökologische Aspekte.

      Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt ab einem Auftragswert von 20.000 € (netto) für die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 4 und § 100 GWB und damit für Landesbehörden und Kommunen gleichermaßen.

      Mindestlohn: Nach § 4 Abs. 1 NTVerG legt fest, dass Aufträge bei der Ausführung des Auftrags im Inland nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich schriftlich verpflichten, im Rahmen des Auftrags mindestens den gesetzlichen Mindestlohn bzw. den Lohn nach einem einschlägigen Branchentarifvertrag nach dem Arbeitnehmern-Entsendegesetz (AEntG) zu zahlen.

      Soziale und ökologische Kriterien

      § 12 NTVerG geht auf soziale Kriterien im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen ein und normiert eine Hinwirkungspflicht:

      (1) Bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen ist darauf hinzuwirken, dass im Anwendungsbereich des Absatzes 2 keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gewonnen oder hergestellt worden sind. (...)

      (2) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung, auf welche Produktgruppen oder Herstellungsverfahren Absatz 1 anzuwenden ist und welchen Mindestinhalt die vertraglichen Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 haben sollen. Die Verordnung trifft Bestimmungen zu Zertifizierungen und Nachweisen sowie zur vertraglichen Ausgestaltung von Kontrollen und vertraglichen Sanktionen.“

      § 10 NTVerG ermöglicht die „Umweltverträgliche Beschaffung“:

      Öffentliche Auftraggeber können bei der Festlegung der Anforderungen an die zu beschaffenden Gegenstände oder Leistungen berücksichtigen, inwieweit deren Erstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung umweltverträgliche erfolgt. Entsprechende Anforderungen müssen im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.“

      Das NTVerG regelt sowohl soziale wie auch ökologische Aspekte. Diese Aspekte gelten ab einem Auftragswert von 0 €. Das Gesetz gilt für die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 4 und § 100 GWB.

      Link zum Landesvergabegesetz

       

      Rechtsverordnungen

      Die Niedersächsische Verordnung über die Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NKernVO) vom 30.4.2015 konkretisiert die Vorgabe in § 12 NTVergG. Daher sind NKernVO und NTVergG in ihrem Anwendungsbereich.

      Soziale Kriterien

      In der NKernVO wird bestimmt, dass bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen darauf hinzuwirken ist, dass im Anwendungsbereich der Vorschrift keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindestanforderungen gewonnen oder hergestellt worden sind. Sie legt dabei sensible Produktgruppen fest. Sind Waren aus diesen Produktgruppen Gegenstand der Auftragserfüllung und stammen die Waren aus einem Staat, der in der Liste der OECD als Entwicklungs- oder Schwellenland aufgeführt ist, so haben die Teilnehmer am Vergabeverfahren dem öffentlichen Auftraggeber auf bestimmte Art nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung der Mindestanforderungen aus den Übereinkommen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 NTVergG gewonnen oder hergestellt wurden.

      Link zur Niedersächsische Kernarbeitsnormenverordnung – NKernVO

       

      Vergabehandbuch

      Eine Mustererklärung zur Verwendung in Vergabeverfahren der niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber sowie Anwendungshinweise zur Verordnung sind auf der Website der Servicestelle zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegetz (NTVergG) abrufbar.

       

      Verwaltungsvorschriften

      Die Verwaltungsvorschriften nachhaltige Beschaffung (RdErl. d. MW vom 8.11.2023 – 16-32570) legen eine verpflichtende Berücksichtigung von Aspekten der Nachhaltigkeit fest.

      Sie gelten ab einem Wert von 0 € für die Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung (Landesregierung und die ihr unmittelbar nachgeordneten Landesbehörden). Den übrigen niedersächsischen öffentlichen Auftraggebern, insbesondere den Kommunen, werden die Verwaltungsvorschriften zur Anwendung empfohlen.

      Soziale und ökologische Kriterien

      Gemäß Ziffer 4.2. dürfen bestimmte umweltschädliche Produkte nur noch in Ausnahmefällen beschafft werden. Im Übrigen gelten gem. Ziffer 5.2. Soll-Vorgaben zur Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte (z.B. der Beschaffung energieeffizienter oder emissionsarmer Produkte).

      Ziffer 5.3. ordnet darüber hinaus die Berücksichtigung zusätzlicher sozialer Aspekte an und erlaubt auch hierüber hinausgehende Anforderungen wie z.B. die des Fairen Handels in den Vergabeunterlagen zu berücksichtigen.

      Link zur Verwaltungsvorschrift

       

      Diese Produkte/Produktgruppen gelten in Niedersachsen als sensibel

      Nach der NKernVO gelten folgende Produktgruppen als sensibel:

      • Stoffe und sonstige Textilwaren,
      • ungebrauchten Naturstein,
      • Tee, Kaffee und Kakao, Blumen
      • sowie Spielwaren und Sportbälle.

       

      Sonstige Regelungen

      Gemäß § 13a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8.12.2005, zuletzt geändert am 20.6.2018, können Gemeinden für ihre Gemeindefriedhöfe Friedhofssatzungen erlassen. Hierbei gilt die Soll-Vorschrift, dass in dieser Satzung verankert werden soll, dass Natursteine nur verwendet werden dürfen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 182) eingehalten wird. Alternativ kann ein Nachweis über die Einhaltung dieses Verbots vorgelegt werden. Der Friedhofsträger gibt in der Friedhofssatzung bekannt, welche Zertifikate er anerkennt. Er kann gleichwertige Erklärungen geeigneter Stellen oder Vereinigungen (also ggf. auch von Multi-Stakeholder-Initiativen) zulassen.

    • Hilfestellung

      Arbeitshilfen für Kommunen in Niedersachsen

      Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

      * Website Nachhaltige Beschaffung in Niedersachsen (November 2023)

      * Nachhaltige Beschaffung in Niedersachsen – Ein erster Überblick (PDF, November 2023)

       

      Arbeitshilfen und weiterführende Links

      Eine umfangreiche Sammlung an Informationsquellen finden Sie unter „Leitfäden und Arbeitshilfen“.

  • Ratsbeschlüsse in Kommunen

    • Bad Bentheim - Beschluss zur Nachhaltigen Beschaffung (2019) und Innenverfügung (2020)

      Im Dezember 2019 hat der Rat der Stadt Bad Bentheim einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

      „Die Stadt Bad Bentheim wirkt sowohl in ihrer Vergabepraxis als auch im Beschaffungswesen darauf hin, dass Produkte aus Kinderarbeit im Sinne der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) keine Verwendung finden (ILO 2019). Künftig sollen bei Aufträgen nur Produkte und Dienstleistungen Berücksichtigung finden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind oder deren Produzenten und Händler sich aktiv gegen Kinderarbeit bzw. für einen Ausstieg aus der Kinderarbeit einsetzen.“

      In der Begründung zu Beschlussempfehlung heißt es:

      „Insbesondere sind Produkte betroffen, bei denen es Gütezeichen gibt: Blumen, Natursteine, Textilien, Lebensmittel sowie teilweise Informations- und Kommunikationstechnologie. Bei Produkten, die in Asien, Afrika oder Lateinamerika hergestellt oder verarbeitet worden sind, ist dies durch die Zertifizierung einer unabhängigen Organisation (z. B. Fairtrade-Siegel) nachzuweisen. Falls es noch keine entsprechende Zertifizierungen auf dem Markt für die jeweilige Produktgruppe gibt, kann eine Eigenerklärung als Nachweis dienen.“

      Eine Innenverfügung von Juni 2020 setzt diesen Beschluss um.

      Dort wird in § 1 das Transfair-Zeichen als Standard für fairen Handel genannt und zur Unterstützung auf das Nachhaltigkeitsmanagement der Stadt verwiesen.

      § 2 „Aus dem Fairen Handel zu beschaffende Produktgruppen“ lautet:

      (1) Grundsätzlich sind Waren aus regionaler, möglichst ökologischer Produktion zu bevorzugen. Geschenkkörbe und -kartonagen sollten mit Produkten aus fairem/ökologischen Anbau bestückt werden, damit die Stadt ihrer Rolle als Vorreiter und Vorbild gerecht werden kann. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Waren, die generell oder jahreszeitlich bedingt nur als Importware aus den Ländern des globalen Südens zur Verfügung stehen, sind aus fairem Handel zu beschaffen, sofern ein entsprechende Angebot verfügbar ist.

      (2) Ganzjährige Importwaren, z.B.: Kaffee, Tee, Orangensaft/-limonade, Kakao und kakaohaltige Produkte (Schokolade, Brotaufstrich, Getränkepulver), Sportbälle, Textilien, Natursteine oder Kommunikationstechnologie.

      (3) Jahreszeitliche Importware, z.B.: Schnittblumen, Orangen.

      Für die Verwaltung ist es wichtig, bei der Beschaffung nachhaltiger Produkte weiter mit Unternehmen aus der Gemeinde oder der Region in Austausch zu sein, um auch auf diese Weise Impulse zu mehr Nachhaltigkeit zu geben. Bei einigen Unternehmen, bei denen die Verwaltung in der Vergangenheit beschafft hat, stellte sich so heraus, dass diese bereits über ein nachhaltiges Angebot verfügen.

       

      [Beschlussvorlage zum Download]

      [Innenverfügung zum Download]


      Einwohnerzahl Bad Bentheim: 16.000

      Kontakt:

      Malena Hesping
      Nachhaltigkeitsmanagement
      Telefon: 05922-7338
      E-Mail: hesping@stadt-badbentheim.de
      Webseite: https://www.stadt-badbentheim.de


    • Göttingen - Beschluss Ausschluss von Produkten aus Kinderarbeit (2007)

      In der Sitzung des Rates der Stadt Göttingen wurde am 14.09.2007 folgender Beschluss gefasst:

      "Die Stadt Göttingen wirkt sowohl in ihrer Vergabepraxis als auch im Beschaffungswesen darauf hin, dass Produkte aus Kinderarbeit im Sinne der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen (ILO) keine Verwendung finden.

      Künftig sollen bei Ausschreibungen nur Produkte und Dienstleistungen Berücksichtigung finden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind oder deren Produzenten und Händler sich aktiv gegen Kinderarbeit bzw. für einen Ausstieg aus der Kinderarbeit einsetzen.

      Darüber hinaus bittet die Stadt Göttingen ihre Partnerstädte, ebenfalls solche Beschlüsse zu fassen und umzusetzen."

      Beschluss als Dokument


      Einwohnerzahl Göttingen: 117.000

      Kontakt:

      Noreen Hirschfeld
      Koordinatorin für kommunale Entwicklungspolitik
      Telefon: 0551-400 2935
      E-Mail: N.Hirschfeld@goettingen.de
      Webseite: www.fairtrade-regiongoettingen.de


    • Hannover - Beschlüsse zu Nachhaltigkeitsaspekten (2014)

      Beschlüsse zu Nachhaltigkeitsaspekten (1987 – 2014)

      Die Landeshauptstadt Hannover hat verschiedene Beschlüsse gefasst die Beschaffung sozial und ökologisch nachhaltiger zu gestalten. Diese Beschlüsse werden in der Vergabepraxis der Landeshauptstadt Hannover umgesetzt. Die Ausführung ist per Dienstanweisung fixiert. Handreichungen für die Umsetzung sind per Rundschreiben veröffentlicht verwaltungsintern und werden von verschiedenen Dienststellen regelmäßig aktualisiert.

      Die bisherigen Rundschreiben und Dienstanweisungen umfassen:

      • Drucksache 02/2014 "Einhaltung sozialer und ökologischer Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge"
      • Rundschreiben 02/2012 "Beachtung sozialer Kriterien bei Beschaffungen der LHH"
      • Drucksache 0626/2011 "Förderung des Einsatzes fair gehandelter Produkte"
      • Rundschreiben 05/2010 "Berücksichtigung von Sozialstandards bei der kommunalen Beschaffung"
      • Drucksache 0325/ 2010 "Einsatz von fair gehandelten und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellten Produkten in der Stadtverwaltung"
      • Drucksache 0315/2009 "Millenniumserklärung der Mitgliedskommunen des Dt. Städtetages"
      • Drucksache 1688/2008 "Klimaschutzprogramm"
      • ADA 67/1 "Kommunale Umweltverträglichkeitsprüfung“
      • Drucksache 1280/2005 "Fahrzeugbeschaffung mit umweltfreundlichen Motoren"
      • Drucksache 1547/2004 "Aktiv gegen Kinderarbeit"
      • ADA 10/40 "Dienstanweisung über die Verwendung von Recyclingpapier bei der Landeshauptstadt Hannover“
      • Drucksache 0623/1989 und 0090/1990 "Verzicht auf FCKW"
      • Drucksache 0174/1988 und 0100/1989 "Verzicht auf Tropenholz"
      • Drucksache 0157/1987 und 0630/1987 "Verzicht auf PVC"

      Dokumente wurden dem Kompass Nachhaltigkeit nicht zur Verfügung gestellt, können aber bei den unten stehenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern nachgefragt werden.


      Einwohnerzahl Hannover: 536.000

      Kontakt:

      Zentrale Beschaffung - Vergaben für die Gesamtverwaltung (Hannover)
      E-Mail: marcel.muench@hannover-stadt.de

      Agenda 21- und Nachhaltigkeitsbüro Hannover
      E-Mail: nachhaltigkeit@hannover-stadt.de


    • Schneverdingen - Beschluss zur Verwendung von Recyclingpapier (2013)

      Laut Ratsbeschluss vom 21.02.2013 wird von der Stadt Schneverdingen seit 2013 grundsätzlich FSC-zertifiziertes Papier beschafft.

      (...) "1. Zertifizierung des städtischen Waldes
      - Antrag der Gruppe SPD/GRÜNE vom 17. 07.2012
      a) Die Stadt Schneverdingen beantragt zusätzlich zum bereits bestehenden PEFC-Zertifikat eine FSC-Zertifizierung im Rahmen einer Gruppenzertifizierung durch den Verband für ökologischen Landbau „Naturland“.
      b) Bei der Beschaffung von Papier und Papierwaren werden von der Stadt künftig grundsätzlich mindestens Sortimente mit anerkannten Zertifikaten aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung oder, soweit möglich, aus Recyclingmaterial gefordert.
      c) Die Verwaltung wird beauftragt, Aufklärungsarbeit bei Schneverdinger Betrieben zu leisten, um auch dort den Verkauf/Einkauf von mindestens zertifiziertem Papier voranzutreiben."


      Einwohnerzahl Schneverdingen: 19.000

      Kontakt:

      Mark Söhnholz
      Erster Stadtrat
      Telefon: 05193-93100
      E-Mail: mark.soehnholz@schneverdingen.de


  • Kommunale Richtlinien, Dienstanweisungen und weitere Dokumente

    • Göttingen - Dienstanweisung für fair gehandelten Kaffee (2018)

      Anfang 2018 stellte die Beschäftigungsförderung (Tochterunternehmen der Stadt Göttingen) die Beschaffung von Kaffee in ihren Dienst- und Beratungsstellen ausschließlich auf Fairen Handel um

      Vorstand und Abteilungsleitungen beschlossen die Umstellung und eine Dienstanweisung sowie Prozessbeschreibung traten zu Jahresbeginn 2018 in Kraft.

      Dienstanweisung als Dokument

      Zur konkreten Umsetzung in der laufenden Beschaffung und Erfahrungswerten siehe das entsprechende Praxisbeispiel.


      Einwohnerzahl Göttingen: 117.000

      Kontakt:

      Noreen Hirschfeld
      Koordinatorin für kommunale Entwicklungspolitik
      Telefon: 0551-400 2935
      E-Mail: N.Hirschfeld@goettingen.de
      Webseite: www.fairtrade-regiongoettingen.de


    • Hameln - Leitfaden zur umweltfreundlichen Beschaffung (2016)

      In 2010 wurde für die Stadt Hameln ein Klimaschutzkonzept fertig gestellt und die Verwaltung per Ratsbeschluss beauftragt alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zum Schutze des Klimas, die im eigenen Wirkungskreis liegen, auszuschöpfen. Auch die BeschafferInnen der Stadtverwaltung sollen beim Einkauf einen Beitrag zum Umweltschutz leisten indem sie umweltverträgliche Produkte und Materialien sowie umweltschonende Verfahren bevorzugen.

      Im Juni 2016 wurde ein Leitfaden erarbeitet, der einen Überblick über die Möglichkeiten einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Beschaffung in folgenden Bereichen bietet: Büro&IT, Energie, Mobilität&Fahrzeuge, Reinigung&Hygiene, Hochbau, Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst, Sicherheitseinrichtungen sowie Entsorgung.

      Der Leitfaden ist ausschließlich im Intranet der Stadt Hameln verfügbar und kann unter folgendem Link eingesehen werden: Leitfaden zur umweltfreundlichen Beschaffung bei der Stadt Hameln 2016


      Einwohnerzahl Hameln: 57.000

      Kontakt:

      Barbara Schulte
      Telefon: 05151-2021714
      E-Mail: b.schulte@hameln.de


    • Hameln-Pyrmont (Landkreis) - Dienstanweisung zur Einführung einer nachhaltigen Beschaffung (2013)

      Im Juli 2012 beschloss der Kreistag des Landkreises Hameln-Pyrmont eine nachhaltige Beschaffungsrichtlinie, die festlegt, dass „die Kreisverwaltung Hameln-Pyrmont alle Anstrengungen unternimmt bis zum Jahr 2020 100 % seiner Ausschreibungen im eigenen Wirkungskreis ökologisch nachhaltig zu gestalten.“

      Im Rahmen der geltenden Vergaberichtlinien sind neben ökonomischen auch ökologische Gesichtspunkte wie z.B. die Energieeffizienz bei allen Beschaffungsvorgängen zu berücksichtigen. Um soziale Mindeststandards zu gewährleisten gilt darüber hinaus im gesamten Beschaffungswesen und bei Ausschreibungen, dass Produkte und Produktgruppen bevorzugt beschafft werden sollen, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden.

      Auf Grundlage einer entsprechenden Dienstanweisung, die zum 01.04.2013 in Kraft trat, werden bei energieverbrauchenden Geräten neben den Anschaffungskosten auch die Kosten für Energieverbrauch und Entsorgungskosten berücksichtigt (Lebenszykluskosten). Papierprodukte, die beschafft werden, müssen aus Recyclingpapier bestehen. Holzprodukte müssen nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Bei der Beschaffung von Textilien, Sportartikeln, Natursteinen, Lederprodukten, Agrarprodukten und Spielwaren ist die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnorm 182 zu garantieren und durch Vorlage entsprechender Siegel und Zertifikate nachzuweisen.

      Grundsätzlich wird bei allen Veranstaltungen und Sitzungen im Kreishaus sowie des Kreistages nur fair gehandelter Kaffee, Tee und Orangensaft ausgeschenkt.

      Dienstanweisung als Dokument


      Einwohnerzahl Hameln-Pyrmont (Landkreis): 149.000

      Kontakt:

      Christiane Lampen
      Telefon: 05151-9039311
      E-Mail: christiane.lampen@hameln-pyrmont.de


    • Hannover - Handreichung zur Fairen Beschaffung (2016)

      In der Landeshauptstadt Hannover muss seit 2009 jede Anschaffung unter Berücksichtigung der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit erfolgen. Bei der Herstellung der eingekauften Produkte müssen die ILO-Kernarbeitsnormen beachtet werden.

      Auf allen Sitzungen im Rathaus wird nur noch Kaffee und Tee sowie Orangensaft aus Fairem Handel ausgeschenkt. Auch in der stadteigenen Gastronomie - dem Gartensaal, dem Hannover Congrss Centrum und der Kantine - und in vielen Fachbereichen werden fairer Kaffee und Tee angeboten.

      In den öffentlichen Parks und Grünanlagen werden nur noch Natursteine verwendet, die nachweislich ohne ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen wurden. Auch im Bereich der Arbeits- und Schutzkleidung werden bereits fair produzierte Kleidungsstücke eingesetzt. Mit Leuchtturmprojekten wird erprobt, wie der Einsatz von Sportbällen aus fairer Produktion, KiTa-Spielzeug und Unterrichtsmaterialien ohne ausbeuterische Kinderarbeit, sowie fair gehandelter Lebensmitteln erfolgen kann.

      Mit der Neuorganisation des Agenda21- und Nachhaltigkeitsbüro wurde eine Stelle zur Implementierung der sozialen Nachhaltigkeit in die Beschaffung eingerichtet. Diese soll als Servicestelle für Fragen zur Verfügung stehen und mit Fachbereichen und Dienststellen Pilotprojekte entwickeln.

      In Zusammenarbeit mit der Zentralen Beschaffung der Landeshauptstadt Hannover wurde in 2016 eine Handreichung zur Fairen Beschaffung entwickelt. Damit soll den für die Beschaffung zuständigen Personen die Arbeit erleichtert werden. In der Handreichung finden sich daher neben den rechtlichen Bestimmungen zur Implementierung der sozialen Nachhaltigkeit auch weiterführende Informationen und eine kommentierte Liste mit Gütezeichen der fairen Beschaffung.

      Handreichung zur Fairen Beschaffung mit Hinweisen zu Gesetzen, Verordnungen und Siegeln (Stand: 22.09.2016)

      Erklärung zu „Berücksichtigung von Sozialstandards bei der kommunalen Beschaffung“ (Stand: Juni 2015)

      Erklärung über die Vorlage von Nachweisen (Stand: 21.04.2015)


      Einwohnerzahl Hannover: 536.000

      Kontakt:

      Ingmar Vogelsang
      Telefon: 0511-168 41708
      E-Mail: ingmar.vogelsang@hannover-stadt.de


    • Lüneburg - Richtlinie zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit (2011)

      Der Rat der Hansestadt Lüneburg hat mit Vorbereitung durch den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen für den „Konzern Hansestadt Lüneburg“ (Stadt Lüneburg und alle Beteiligungen) einen gemeinsamen Ansatz für ein umweltorientiertes Beschaffungswesen beschlossen.

      Die Richtlinie gilt für alle städtischen Dienststellen und Einrichtungen der Hansestadt Lüneburg und ist auf alle Lieferungen und Bauleistungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen anzuwenden, die zugunsten oder auf Rechnung der Stadt erbracht werden sollen.

      Unter § 2 Sonstige Vorschriften wird auf die Thematik der ausbeuterischen Kinderarbeit eingegangen.

      In § 6 Beschaffungskriterien für einzelne Produktgruppen werden individuelle Anforderungen für folgende Produktgruppen erläutert: 1. Papier und Drucke, 2. Büromaterialien und -geräte, 3. EDV-Bedarf, 4. Beleuchtungsmittel, 5. Haushaltsbedarf und -geräte, 6. Textilien, 7. Fahrzeuge (Pkw und Nutzfahrzeuge), 8. Lebensmittel und 9. Baustoffe.

      Richtlinie der Hansestadt Lüneburg 2011


      Einwohnerzahl Lüneburg: 76.000

      Kontakt:

      Suzanne Moenk
      Telefon: 04131-309 3118
      E-Mail: presse@stadt.lueneburg.de


    • Oldenburg i.O. - Rahmenkonzept „Schulverpflegung“ (2019)

      Der Rat der Stadt Oldenburg hat am 16.12.2019 das Rahmenkonzept „Schulverpflegung in Oldenburg“ beschlossen. Dieses liegt nun in einer aktualisierten Fassung vom 28.11.2022 vor.

      Aktuell werden in Oldenburg 600.000 Mahlzeiten ausgegeben, perspektivisch könnten es bis zu 1.000.000 Essen werden. Aufgrund dieser Dimensionen und vor allem auch mit Blick auf die Förderung der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie einer nachhaltigen gesamtgesellschaftlichen Entwicklung ist Schulverpflegung ein Thema von strategischer Bedeutung.

      Mit Blick auf diese beiden Ziele wurde das Rahmenkonzept Schulverpflegung entwickelt, auf dessen Grundlage zukünftig Schulverpflegung ausgeschrieben werden soll.

      In Punkt 2.9 „Nachhaltigkeit“ des Rahmenkonzepts heißt es u.a.:

      „Gute Schulverpflegung muss zukunftsgerichtet und somit nachhaltig gestaltet sein. Neben den grundlegenden Dimensionen Ökologie, Ökonomie und Soziales ist dabei auch derAspekt der Gesundheit hervorzuheben. Die Mensabetreiber, die Schulen und die Stadt Oldenburg sollen diese Aspekte bei ihren Entscheidungsprozessen berücksichtigen.

      […]

      In diesem Zusammenhang sollen verbindliche Qualitätsmerkmale definiert werden, um eine nachhaltige Gestaltung speziell der Schulverpflegung zu unterstützen:

      • hoher Anteil an Bio-Lebensmitteln beim Mittagessen (100 Prozent Bio-Lebensmittel beim Mittagessen in den Warengruppen laut Anlage)
      • langfristiges Ziel von 100 % Bio-Lebensmitteln beim Mittagessen
      • allgemein Bevorzugung von biologischen, regionalen, saisonalen und fairen Lebensmitteln
      • Bevorzugung von biologischen Lebensmitteln insbesondere bei frischem Obst und Gemüse
      • Fisch und andere Meeresprodukte ausschließlich aus nachhaltiger Fischerei
      • Kaffee, Tee und Bananen ausschließlich aus fairem Handel
      • […]“

       

      Weiteren Nachhaltigkeitskriterien sind außerdem:

      • Installation eines Trinkwasserspenders in jeder Mensa
      • Vermeidung von Speiseabfällen durch die Bevorzugung von Selbstbedienungsinseln bei der Ausgabe und die verpflichtende Dokumentation der Reste
      • Vermeidung von Abfall durch Verzicht auf Einzel-Portionsverpackungen (zum Beispiel
      • Salatdressing oder Ketchup)
      • Bevorzugung von Mehrwegverpackungen in Verbindung mit der Einführung eines Pfandsystems
      • Einsatz von energieeffizienten Küchengeräten in Kombination mit einem verpflichtenden sparsamen Energieverbrauch

       

      Unter Punkt 4. „Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen“ im Abschnitt „Vergabeverfahren“ heißt es weiter:

      „Die Auftragserteilung der Schulverpflegung erfolgt im Rahmen eines Vergabeverfahrens als Dienstleistung. Die Stadt Oldenburg beauftragt als Schulträger den Mensabetreiber mit der Herstellung und Ausgabe des Mittagessens auf Basis eines zivilrechtlich ausgestalteten Vertrages. Zur vertraglichen Gestaltung werden die Vorgaben dieses Konzeptes sowie die Rahmenbedingungen vor Ort und speziell die zu erwartenden Essenszahlen herangezogen.

      Neben den geforderten grundsätzlichen Eignungskriterien gibt es zusätzliche Leistungskriterien mit verschiedenen Gewichtungen: Da durch das Rahmenkonzept bereits hohe Qualitätsstandards als Grundlage der Vergabe definiert werden, wird der Angebotspreis relativ hoch gewichtet.“

       

      Des Weiteren ist geplant, spätestens zum Schuljahresende 2024/2025 unter Federführung der Stadt Oldenburg eine grundsätzliche Evaluation dieses Konzeptes durchzuführen. Zudem findet eine Evaluation im laufenden Prozess statt.

      Der Anteil der Bio-Lebensmittel beim Mittagessen soll zum Schuljahr 2023/2024 und danach jedes Jahre angepasst werden. Hierzu wird den politischen Gremien unter Berücksichtigung der allgemeinen Rahmenbedingungen (z. B. bundesweite Entwicklung, Haushaltslage der Stadt Oldenburg) eine Empfehlung zur weiteren Steigerung vorgelegt. Die entsprechende Prüfung und gegebenenfalls die Kommunikation der geplanten Maßnahmen werden möglichst frühzeitig eingeleitet.

       

      [Link zum Rahmenkonzept]


      Einwohnerzahl Oldenburg i.O.: 170.000

      Kontakt:

      Franziska Beck
      Koordinatorin Nachhaltigkeit
      Telefon: 0441 235-2445
      E-Mail: franziska.beck@stadt-oldenburg.de

      Sarah Bruns
      Koordinatorin für Schulmensen
      Telefon: 0441-235-3738
      E-Mail: Sarah.Bruns@stadt-oldenburg.de