Kompass Nachhaltigkeit

Öffentliche Beschaffung

Brandenburg

Rahmenbedingungen wie Gesetze, Beschlüsse und Dienstanweisungen können die praktische Umsetzung nachhaltiger Beschaffung erleichtern.

  • Landesvergabegesetze und Verordnungen

    • Vorgabe

      Was bedeuten die Landesgesetze in Brandenburg für Ihren nachhaltigen Beschaffungsprozess?

      Stand dieser Informationen: 4.10.2023

      Regelungen in der Oberschwelle: Oberhalb der Schwellenwerte haben öffentliche Auftraggeber in Brandenburg die Vorschriften des GWB und der VgV anzuwenden (siehe: Grundlagenwissen/Rechtliche Grundlagen).

      Regelungen in der Unterschwelle

      Öffentliche Auftraggeber in Brandenburg wenden in der Unterschwelle die UVgO für die Vergabe von Dienst- und Lieferleistungen und den ersten Abschnitt der VOB/A für die Vergabe von Bauleistungen an.

      Für die Kommunen ergibt sich dies aus § 30 KomHKV und für das Land aus der VV zu § 55 LHO.

      Gütezeichen: Öffentliche Auftraggeber können auf die Verwendung von Gütezeichen gem. § 24 UVgO zurückgreifen.

       

      Landesvergabegesetz

      Das Brandenburgische Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz – BbgVergG i.d.F. vom 29.9.2016, durch Gesetz vom 13.4.2021) macht sowohl soziale wie auch ökologische Nachhaltigkeitsvorgaben.

      Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt ab einem (Netto-)Auftragswert von 5.000 € für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen und 10.000 € für die Vergabe von Bauleistungen für öffentliche Auftraggeber im Land Brandenburg.

      Mindestlohn: Sofern kein anderes gesetzliches Mindestentgelt für den Auftrag greift bzw. dieses Mindestentgelt 13,00 € unterschreitet, gilt nach § 6 BbgVergG ein Mindestentgelt von 13,00 € pro Stunde. Bieter müssen dies gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zusichern.

      Soziale und ökologische Kriterien

      Gemäß § 3 Abs. 4 BbgVergG können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Bekanntmachung, dem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb, zur Interessenbekundung oder den Vergabeunterlagen ergeben.

      Link zum Landesvergabegesetz

       

      Rechtsverordnungen

      Es liegen keine Rechtsverordnungen vor.

       

      Vergabehandbuch

      Das Vergabehandbuch des Landes Brandenburg ist für Landesbehörden verbindlich. Formular 5.3. enthält ein Formblatt zur Einhaltung des vergabespezifischen Mindestlohns in Brandenburg.

       

      Verwaltungsvorschriften zur sozialen und ökologischen Beschaffung

      Es liegen keine Verwaltungsvorschriften vor.

       

      Diese Produkte/Produktgruppen gelten in Brandenburg als sensibel

      Keine.

       

      Sonstige Regelungen

      § 34 Abs. 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) legt fest, dass in Friedhofsordnungen festgelegt werden kann, dass Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit i.S.v. Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

    • Hilfestellung

      Arbeitshilfen und weiterführende Links

      Eine umfangreiche Sammlung an Informationsquellen finden Sie unter „Leitfäden und Arbeitshilfen“.

       

  • Ratsbeschlüsse in Kommunen

    • Brandenburg an der Havel - Brandenburg an der Havel – Beschlussantrag gegen Kinderarbeit – für fairen Handel (2010)

      Beschlussantrag: Brandenburg an der Havel gegen Kinderarbeit – für fairen Handel (2010)

      „Beschlussvorschlag:

      1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Kriterien der ILO-Konvention 182 zur Vermeidung ausbeuterischer Kinderarbeit in Ausschreibungskriterien und bei der Beschaffung von Waren aufzunehmen. Bei Beschaffungen ist auf entsprechende Zertifizierungen (z.B. „FAIRTRADE“, Rugmark-Siegel [Teppiche ohne Kinderarbeit], FSC [Holz], Xertfix [Steine] oder Fain [Blumen])zu achten.

      2. Bei der Beschaffung und bei Ausschreibungen der Stadt Brandenburg an der Havel und ihrer Einrichtungen, für z.B. Dienstkleidungen, Stoffe, Spielwaren, Nahrungs- und Genussmittel sowie Natur- und Pflastersteine die aus gefährdeten Herkunftsländern stammen können, sollen künftig nur solche Produkte Verwendung finden, die unter Beachtung der ILO-Standards produziert werden. Der Nachweis der Unbedenklichkeit ist von den Herstellern oder Anbietern selbst zu führen, wobei Kennzeichnungen, wie z.B. das FAIRTRADE Siegel ausdrücklich begrüßt werden.

      3. (…)

      4. Zur Information der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung berichtet die Stadtverwaltung jährlich im Dezember über den Stand der Umsetzung dieses Beschlusses.“

      Beschluss als Dokument

      Umsetzungsbericht 2013 als Dokument


      Einwohnerzahl Brandenburg an der Havel: 72.000

      Kontakt:

      Jörg Ebert
      Zentrale Vergabestelle
      Telefon: 03381-581040
      E-Mail: joerg.ebert@stadt-brandenburg.de